Allgemeine Merkmale der Dienstleistung | Befristete Miete nach dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch (PTK), die auch mit dem Betrieb der Sachanlage zusammenhängende Leistungen enthalten kann |
Besonderheit der Leistung nach dem ungarischen Umsatzsteuergesetz | Dienstleistung, wo der Leasingnehmer auch am Ende der Laufzeit kein Eigentum erwerben kann |
Ziel der Finanzierung | Übergabe einer vom Leasinggeber gekauften neuen oder mit einer Rechnung mit ausgewie-sener Mehrwertsteuer verkauften gebrauchten Sachanlage zur Nutzung. Der Leasingnehmer gibt dem Leasinggeber beim Ablauf der Laufzeit die Sachanlage zurück. |
Eigentümer | Leasinggeber |
Nutzungsberechtigter | Leasingnehmer |
Risikoträger | Der Leasinggeber und der Leasingnehmer nach dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch (PTK) |
Zinsenverrechnung | Bei einem operativen Leasing wird die Leasingrate nicht auf Kapital und Zinsen aufgeteilt |
Kapitalverrechnung | Bei einem operativen Leasing wird die Leasingrate nicht auf Kapital und Zinsen aufgeteilt |
Eigentumserwerb vom Leasingnehmer | Am Ende der Laufzeit kann der Leasingnehmer das Eigentum der Sachanlage nicht erwer-ben |
Welche Partei erfasst die Sachanlage in ihren Buchungsunterlagen? | Leasinggeber |
Aktivierungsbeleg der Sachanlage beim Leasingnehmer | Da die Sachanlage in den Buchungsunterlagen des Leasinggebers erfasst wird, erfolgt keine Aktivierung seitens des Leasingnehmers |
Die zur Verrechnung der Abschreibung berechtigte Partei | Leasinggeber |
Rechtstitel | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Zahlung der Vermögenserwerbsteuer am Anfang der Laufzeit | Der Leasingnehmer zahlt für die Eintragung seines Fahrzeughalterrechts 25% der Vermö-genserwerbsteuer (nichtobligatorische Bedingung) |
Zahlung der Vermögenserwerbsteuer am Ende der Laufzeit | Da der Leasingnehmer kein Eigentum erwirbt, soll er auch keine Vermögenserwerbsteuer zahlen. |
Beendigung des Vertrags vor dem Ablauf der Laufzeit auf Ersuchen des Leasingnehmers | Der Leasinggeber rechnet mit dem Leasingnehmer ab. Laut dem ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (PTK) ist der Leasinggeber bei Beendigung des operativen Leasingvertrags (Dauermietvertrags) vor dem Ablauf der Laufzeit zum gesamten Restbetrag der Leasingra-ten berechtigt. (Aber in der Praxis fordert der Leasinggeber üblicherweise nur den abgezins-ten Wert des Gesamtbetrags der Leasingraten vom Leasingnehmer.) |